Rechtliche Mitteilungen und Informationen

Auf dieser Seite finden Sie Informationen rund um die SIM CAMPUS – Zentrum für Notfall-, Krisen- und Katastrophensimulation und Katastrophendiplomatie GmbH. Für darüber hinausgehende Informationen steht Ihnen das Büro der Geschäftsführung gerne zur Verfügung.

Impressum

Informationspflicht laut §5 E-Commerce Gesetz, §14 Unternehmensgesetzbuch, §63 Gewerbeordnung und Offenlegungspflicht laut §25 Mediengesetz.
SIM CAMPUS
Center for emergency-, crisis and disaster simulation and disaster diplomacy GmbH
Radmeisterstraße 7–9
8790 Eisenerz
Österreich

Unternehmensgegenstand: Education & Training
UID-Nummer: ATU74698525
Firmenbuchnummer: FN 516854 f
Firmenbuchgericht: Landesgericht Leoben
Firmensitz: Eisenerz

Tel.: +43 (0) 384860291
E-Mail: info@simcampus.eu

EU-Streitschlichtung

Gemäß Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten (ODR-Verordnung) möchten wir Sie über die Online-Streitbeilegungsplattform (OS-Plattform) informieren.

Verbraucher haben die Möglichkeit, Beschwerden an die Online Streitbeilegungsplattform der Europäischen Kommission unter http://ec.europa.eu/odr?tid=221101602 zu richten. Die dafür notwendigen Kontaktdaten finden Sie oberhalb in unserem Impressum.

Wir möchten Sie jedoch darauf hinweisen, dass wir nicht bereit oder verpflichtet sind, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

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Geschäftsbedingungen (AGB) und Liefer- und Zahlungsbedingungen (ALB)

Stand November 2021

1.      Geltungsbereich

  • Diese Bedingungen gelten für alle Leistungen des Auftragnehmers, die gegen Entgelt von Auftraggebern erbracht werden, es sei denn, in den Verträgen ist schriftlich etwas anderes geregelt.
  • Diese Bedingungen in der jeweils gültigen Fassung gelten auch für künftige Geschäfte, vereinbarte Änderungen oder Ergänzungen, es sei denn, dieVertragsteile einigen sich schriftlich auf etwas anderes; von dem Schriftformerfordernis kann nur durch schriftliche Vereinbarung abgegangen
  • Allgemeine Geschäfts- oder Lieferbedingungen des Auftraggebers werden nicht Bestandteil, auch wenn der Auftragnehmer nicht ausdrücklich

2.      Angebot 

  • Alle Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend, außer im Angebot selbst ist ausdrücklich etwas anderes Kostenvoranschläge undKostenschätzungen des Auftragnehmers sind ebenfalls unverbindlich, es sei denn, die Vertragsteile einigen sich ausdrücklich und schriftlich aufetwas anderes.
  • Die Leistungsbeschreibung des Angebotes ist vom Auftraggeber zu überprüfen und ist der Auftraggeber für die Richtigkeit und Vollständigkeit derLeistungsbeschreibung insofern verantwortlich, als diese seine betrieblichen, fachlichen und funktionalen Gegebenheiten und Anforderungen zum Gegenstand
  • Analoge, physische und digitale Unterlagen, Testprogramme und sonstige Materialien, die dem Auftraggeber im Zusammenhang mit der Angebotslegung überlassen werden, sind geistiges Eigentum des Auftragnehmers und dürfen ohne schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers nichtvervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden. Kommt kein Vertrag zustande, sind sie zurückzugeben oder zu löschen und dürfen nicht benutzt
  • Die Einzelheiten hinsichtlich Art, Inhalt und Umfang der Leistungen, Terminen, Fristen, Erfüllungsort, Vergütung, Art und Umfang der besonderenMitwirkungspflichten des Auftraggebers, der Abnahme oder des Nutzungsumfangs, Vertragsdauer und sonstige Konditionen, sind jeweils im entsprechenden Angebot zu regeln, ansonsten gelten diese ALBs bzw. die einschlägigen Gesetze in dieser
  • Bei Widersprüchen zwischen dem Angebot und dem ALB des Auftragnehmers geht das Angebot

3.      Leistungsumfang und Lieferfristen

  • Der Auftragnehmer erbringt seine Leistungen gemäß der vereinbarten schriftlichen Leistungsbeschreibung im Darüber hinaus gehendeEigenschaften und Leistungen schuldet der Auftragnehmer nicht.
  • Der Auftragnehmer beginnt mit den vereinbarten Leistungen spätestens zu den nachstehenden Zeitpunkten:
    • Datum der Auftragsbestätigung;
    • Datum der Klärung aller technischen und rechtlichen Voraussetzungen durch den Auftraggeber;
    • Datum, an dem der Auftragnehmer die vor Ausführung von Arbeiten bedungene Anzahlung erhält.
  • Der Auftragnehmer ist berechtigt, Voraus- und Teillieferungen durchzuführen und in Rechnung zu
  • Versandart und Versandweg werden, soweit keine anderslautende, schriftliche Vereinbarung getroffen wurde, vom Auftragnehmer
  • Bei Aufträgen, Teilaufträgen oder Sub(teil)aufträgen mit einem Umfang von mehr als 10.000 EUR Teilwert gilt eine Anzahlung von 30% als vereinbart.

4.      Mitwirkung

  • Der Auftraggeber wird alle erforderlichen und zweckmäßigen Beistellungen, Mitwirkungen und Maßnahmen, die zur Durchführung des Auftrages benötigt werden, rechtzeitig und auf eigene Kosten erbringen, um das jeweilige Vertragsziel fristgerecht zu
  • Dokumente und sonstige Materialien, welche der Auftraggeber dem Auftragnehmer zur Verfügung stellt, müssen inhaltlich und technisch einwandfrei und frei von Rechten Dritter sein. Ist dies nicht der Fall, so ersetzt der Auftraggeber dem Auftragnehmer alle aus der Verwendung dieses Materialsentstehenden Schäden und stellt dem Auftragnehmer von etwaigen diesbezüglichen Ansprüchen Dritter
  • Die dem Auftraggeber obliegenden Beistellungs- und Mitwirkungspflichten sind wesentliche Pflichten des Auftraggebers. Erbringt dieser seine Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig oder nicht in der vereinbarten Weise, so sind die hieraus entstehenden Folgen, Verzögerungen oder Mehraufwände vom Auftraggeber zu
  • Der Auftraggeber prüft jede Leistung unverzüglich auf ihre Mängelfreiheit und rügt diese Sichtbare bzw. offensichtliche Mängel sind sofortzu rügen.

5.      Preise/Zahlungsbedingungen/Eigentumsvorbehalt 

  • Preise in Angeboten des Auftragnehmers verstehen sich grundsätzlich als Festpreise, es sei denn, die Vertragsteile einigen sich schriftlich auf etwas
  • Allfällige vorab unkalkulierbare Nebenkosten können bis zu einer Höhe von 5% des (Teil-)Vertrags(teil)wertes direkt an den Auftraggeber verrechnet werden, darüber hinaus sind diese vom Auftragnehmer während des Auftrages dem Auftraggeber anzukündigen.
  • Allfällige, vom Auftraggeber zu bezahlenden Vergütungen für Diensterfindungen sind nicht in den Angeboten enthalten.
  • Zu allen Rechnungsbeträgen kommt die jeweilige gesetzliche Umsatzsteuer
  • Zusätzlich zu vergüten sind entsprechende Reisekosten, die nachgewiesenen Reisezeiten und
  • Zahlungen sind binnen 10 Tagen ab Rechnungslegung fällig. Ein Skonto von 3% wird bei Zahlung innerhalb 5 Tagen eingeräumt. Rechnungen ab 2.500,- EUR werden einem Factor übergeben. Bei einem Zahlungsziel von 30 Tagen werden 3% Aufschlag, bei 60 Tagen 3,5% und bei 90 Tagen 3,8% aufgeschlagen. Dies gilt auch bei Zahlungsverzügen. Geraten Zahlungen über die 90 Tage Zahlungsziel hinaus, werden Verzugszinsen von 12% p.a. verrechnet. Zusätzlich werden Mahnkosten mit mindestens 15.- EUR pro Mahnung verrechnet.
  • Bei Teilverrechnungen sind die entsprechenden Teilbeträge mit Erhalt der betreffenden Rechnung fällig. Dies gilt auch für Verrechnungsbeträge, welche durch Nachlieferungen oder andere Vereinbarungen über die ursprüngliche Abschlusssumme hinaus entstehen, unabhängig von der für dieHauptleistung vereinbarten
  • Ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht steht dem Auftraggeber gegenüber dem Auftragnehmer nur wegen unbestrittener oder rechtskräftigfestgestellter Forderungen zu und wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
  • Ausdrücklich eingeräumte Rabatte, Skonti oder Boni sind mit der termingerechten Leistung der vollständigen Zahlung
  • Der Auftragnehmer behält sich alle Rechte an den Vertragsgegenständen bis zum vollständigen Ausgleich seiner Forderungen aus dem jeweiligenAngebot

6.      Abnahme

  • Der Auftragnehmer ist jederzeit berechtigt, Leistungen oder abnahmefähige Teilleistungen zur Abnahme
  • Abnahmefähige Teilleistungen sind insbesondere in sich abgeschlossene Arbeitspakete zur Erfüllung der im Angebot oder in einem anderen Vertragsdokument Leistungen. Dessen ungeachtet kann das Angebot ebenfalls bestimmte Abnahmen und Teilabnahmen von Leistungen
  • Nach der Erklärung der Abnahmebereitschaft durch den Auftragnehmer wird der Auftraggeber die Abnahme unverzüglich durchführen, andernfalls gilt die vom Auftragnehmer erbrachte Leistung als ordnungsmäßig erbracht und abgenommen. Zeigen sich bei der Abnahme keine oder nur unerhebliche Mängel gilt die Abnahme als erfolgt. Dasselbe gilt jedenfalls, wenn die betroffene vertragsgegenständliche Leistung im Echtbetrieb des Auftraggebers verwendet

7.      Vertraulichkeit und Datenschutz

  • Die Vertragsteile verpflichten sich, sämtliche aufgrund der Beauftragung erhaltenen mündlichen und schriftlichen vertraulichen Informationen, diessind insbesondere Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, Immaterialgüterrechte, Know-how sowie sonstige Informationen technischer oder geschäftlicher Art, Dritten nicht zugänglich zu machen. Diese Verpflichtung zur Geheimhaltung besteht auch nach Beendigung des Auftrages fürweitere fünf (5) Jahre
  • Die Vertraulichkeitsverpflichtung nach Punkt 7.1 gilt nicht für Informationen, die dem anderen Vertragspartner von einem berechtigten Dritten offenbart wurden oder von einem Mitarbeiter, der keine Kenntnis der mitgeteilten Informationen hatte, selbstständig erarbeitet Dritte imSinne dieser Regelung sind nicht Subauftragnehmer des Auftragnehmers, die im Rahmen des Auftrages mit Teilleistungen beauftragt werden undzur Geheimhaltung verpflichtet wurden.
  • Die Regeln der Datenschutzgrundverordnung (VO 2016/679/EU) und des Datenschutzgesetzes in aktueller Fassung werden von beidenVertragsteilen beachtet. Der Auftragnehmer wird alle ihm vom Auftraggeber anvertrauten Daten nur zur Durchführung des jeweiligen vomAuftraggeber erteilten Auftrages sowie zu Erfüllung gesetzlicher Pflichten Wenn der Auftragnehmer Subunternehmer einsetzt, wird er diesnur im rechtlich zulässigen Ausmaß tätigen und die Daten diesem nur insoweit überlassen, als dies der Subauftrag erfordert.
  • Die Daten des Auftraggebers (Firmenbuchdaten, Anschrift, Telefon- und Faxnummer sowie andere zur Adressierung erforderliche Informationen, diesich durch moderne Kommunikationstechniken ergeben, Standorte, Ansprechpersonen, bestellte Waren, Liefermengen) aus dem jeweiligenGeschäftsfall werden grundsätzlich nur zu Zwecken der Abwicklung des Vertrages, insbesondere zu Verwaltungs- und Verrechnungszwecken, automations-unterstützt verarbeitet. Aus technischen Gründen kann es erforderlich sein, dass diese Daten auf einem Server einer anderen vonkonzernmäßig verbundener Gesellschaft oder eines Dienstleisters gespeichert
  • Werden im Rahmen der Durchführung der Bestellung personenbezogene Daten im Auftrag verarbeitet, werden diese auf Verlangen nach der Auftragserstellung und Abrechnung aus dem operativen IT-System gelöscht, sofern der Auftraggeber dies wünscht.

8.      Immaterialgüterrechte im Falle von Forschungs- und Entwicklungsleistungen

  • Die in den Forschungs- und Entwicklungsergebnissen beinhalteten Immaterialgüterrechte werden dem Auftraggeber nach Fertigstellung als eine nicht ausschließliche Lizenz bzw. Werknutzungsbewilligung zur Nutzung im Anwendungsbereich des Angebotes zur Verfügung
  • Ungeachtet der Regelung gemäß 8.1 behält sich der Auftragnehmer das Recht vor, die Forschungs- und Entwicklungsergebnisse für Forschung undLehre zu
  • Die vom Auftragnehmer eingebrachten bereits vorhandenen Immaterialgüterrechte samt Know-how sowie daraus angemeldete und erteilteSchutzrechte bleiben im Eigentum des Auftragnehmers, auch wenn sie bei der Erfüllung eines Auftrages verwendet werden. Sind dieseImmaterialgüterrechte für den Auftraggeber zur Verwertung seiner übertragenen Ergebnisse notwendig, so erhält der Auftraggeber daran ein ausschließlich für den Zweck der Nutzung der Forschungs- und Entwicklungsergebnisse zeitlich unbefristetes, einfaches nicht ausschließlichesNutzungsrecht zu marktüblichen Konditionen, soweit keine anderweitige Verpflichtung des Auftragnehmers
  • Besondere zusätzliche Bestimmungen für Aufträge betreffend Software:
    • Sofern nicht Abweichendes vereinbart ist, verbleibt der bei der Entwicklung der Software hergestellte Quellcode im Eigentum desAuftragnehmers und wird dem Auftraggeber eine Werknutzungsbewilligung am Objekt Code eingeräumt.
    • Eine Bearbeitung oder Veränderung der Software ist nur in den zwingend vorgesehenen gesetzlichen Fällen zum Zwecke derFehlerbehebung oder der Herstellung der Interoperabilität mit anderen Computerprogrammen gestattet. Der Auftragnehmer ist darüber umgehend zu
    • Die Rückübersetzung des Objektcodes in den Quellcode das Reverse Engineering und die Dekompilation sind grundsätzlich nicht gestattet, außer in Fällen, in denen dies zur Herstellung der Interoperabilität oder zur Sicherstellung der Fehlerbehebung notwendig istund dies nicht vom Auftragnehmer erfolgt. Im Übrigen findet § 40e UrhG Anwendung.
    • Der Auftraggeber ist zur Vervielfältigung der Vertragssoftware nur berechtigt, soweit dies zur bestimmungsgemäßen Nutzung und Verwertung der Software notwendig ist. Der Auftraggeber hat jedoch das Recht, Sicherungskopien der Vertragssoftware Sicherungskopien sind deutlich als solche zu kennzeichnen.
    • Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die Benutzerdokumentation oder Teile hiervon zu vervielfältigen oder an dritte Personen
    • Soweit dem Auftraggeber ein Austausch von Hardware gestattet ist, verpflichtet er sich, die Vertragssoftware von den ausgetauschtenGeräten vollständig und unwiederbringlich zu
    • Der Auftraggeber wird Kopien der Vertragssoftware sicher Erhält der Auftraggeber z.B. im Rahmen der Nachbesserungoder der Pflege Software, die früher überlassene Software ersetzt, so erlöschen in Bezug auf die zuvor überlassene und nun ersetzte Software seine Nutzungsbefugnisse und das Recht zur Weitergabe, sobald er die neue Software produktiv nutzt.
    • Jede Nutzung und Weitergabe der Software an Dritte, die über die Regelungen in diesen ALB oder dem Angebot hinausgeht, bedarf derschriftlichen Zustimmung des Erfolgt die Nutzung ohne diese Zustimmung, so kann der Auftragnehmer dem Auftraggeber die Nutzungsrechte jederzeit entziehen. Unabhängig vom Entzug der Nutzungsrechte behält sich der Auftragnehmer dieGeltendmachung von Schadenersatzansprüchen vor.

9.      Haftung und Gewährleistung

  • Die Vertragsparteien kennen die mit den Leistungen des Auftragnehmers und insbesondere mit einem Forschungs- und Entwicklungsprojektverbundenen Der Auftragnehmer gewährleistet die Anwendung wissenschaftlicher Sorgfalt sowie die Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik, nicht aber das tatsächliche Erreichen des Projektzieles oder wirtschaftliche Verwertbarkeit der Forschungs- undEntwicklungsergebnisse.
  • Soweit in diesen Bedingungen nichts anderes vorgesehen wurde, bleibt die Haftung des Auftragnehmers in allen Fällen auf ausschließlich vom Auftragnehmer verursachte Schäden beschränkt. Jede darüberhinausgehende Haftung, insbesondere für Mangelfolgeschäden, entgangenenGewinn oder Schäden aus Ansprüchen Dritter sowie Schäden an aufgezeichneten Daten sind Die Haftung des Auftragnehmers istauch ausgeschlossen, wenn ohne nachweisliche Zustimmung des Auftragnehmers Änderungen und/oder Ergänzungen an der vereinbarten Leistungvom Auftraggeber oder Dritten vorgenommen werden.
  • Der Auftragnehmer haftet nicht bei Vorliegen von leichter Fahrlässigkeit mit Ausnahme für Personenschäden.
  • Darüber hinaus ist die Haftung mit der Höhe des im Auftrag genannten Preises beschränkt.
  • Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten auch für die Haftung der Organe, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers sowie die persönliche Haftung
  • Soweit der Auftragnehmer aufgrund einer ausdrücklichen schriftlichen Zusage die Herstellung oder Lieferung eines Werkes alsvereinbarungsgemäße Leistung schuldet, finden bei Mängeln die betreffenden Regelungen des ABGBs nur nach Maßgabe nachfolgender Absätze
  • Der Auftragnehmer leistet ausschließlich für solche Mängel Gewähr, die zum Zeitpunkt der Übergabe oder Abnahme der Leistung vorhanden Den Beweis, dass Mängel zu diesem Zeitpunkt vorhanden waren, hat der Auftraggeber zu erbringen.
  • Der Auftraggeber hat Mängel des Auftragnehmers unverzüglich und in nachvollziehbarer Form unter Bekanntgabe der für die Fehlererkennung zweckdienlichen Informationen schriftlich zu melden. Voraussetzung für jede Fehlerbeseitigung ist, dass der Mangel schriftlich mitgeteilt wurde undim Falle von Software reproduzierbar
  • Der Auftragnehmer wird Gewährleistungsmängel, die vom Auftraggeber in schriftlicher Form gemeldet wurden, durch Verbesserung Gelingt dem Auftragnehmer die Mängelverbesserung nicht, kann der Auftraggeber Preisminderung oder Wandlung nur nach fruchtlosem Ablauf einer dem Auftragnehmer schriftlich gesetzten weiteren angemessenen (mindestens 30-tägigen) Nachfrist geltend machen.
  • Ein Ersatz von Kosten für eine Mängelbeseitigung durch den Auftraggeber oder Dritte (Ersatzvornahme) ist
  • Der Auftragnehmer leistet keine Gewähr, wenn die Mängelrüge nicht unverzüglich schriftlich erhoben wurde, wenn der Mangel auf fehlerhaften oder unvollständigen Angaben oder mangelhafter Beistellung oder Mitwirkung des Auftraggebers beruht, oder wenn die Leistungen des Auftragnehmers ohne vorherige schriftliche Zustimmung vom Auftraggeber oder Dritten verändert werden. Geringfügige Mängel bleiben außer
  • Beseitigt der Auftragnehmer solche Mängel, für die er nicht einzustehen hat, kann er eine angemessene Vergütung verlangen, es gilt Punkt 5sinngemäß.
  • Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate (bei Software 6 Monate), jeweils beginnend mit der Abnahme bzw. Teilabnahme; für den Fall, dass der Auftraggeber die Abnahme unberechtigter Weise verweigert, mit der Erklärung der Abnahmebereitschaft (6.1.).
  • Wegen des Mangels selbst kann der Auftraggeber zunächst auch als Schadenersatz nur die Verbesserung oder den Austausch verlangen; erst wenn die Voraussetzungen für eine Preisminderung oder Vertragsbeendigung nach diesen ALB vorliegen, ist der Auftraggeber zum Geldersatz aus demTitel des Schadenersatzes berechtigt; auch für solche Schadenersatzansprüche gilt Punkt 9.2.
  • Ereignisse höherer Gewalt, die den Auftragnehmer oder einen seiner Vorlieferanten treffen, berechtigen den Auftragnehmer, die Lieferungen für dieDauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit auszusetzen oder entsprechend ihren Auswirkungen ganz oder teilweise vom Vertragzurückzutreten. Als Ereignisse höherer Gewalten gelten, ohne jedoch darauf beschränkt zu sein:
  • alle Einwirkungen von Naturgewalten, wie zum Beispiel Erdbeben, Blitz-schlag, Frost, Sturm, Überschwemmungen;
  • Epidemien oder sonstige Ausbrüche von Krankheiten oder Seuchen;
  • ferner Krieg, Gesetze, behördliche Eingriffe, Beschlagnahme, Transportzerstörungen, Aus-, Ein- und Durchfuhrverbote, internationaleZahlungsbeschränkungen, Rohstoff- und Energieausfall;
  • Betriebsstörungen wie z.B. Explosion, Feuer, Streiks, Sabotage und alle anderen Ereignisse, die nur mit unverhältnismäßigen Kosten undwirtschaftlich nicht vertretbaren Mitteln zu verhindern wären.

10.   Schutzrechte Dritter

  • Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber unverzüglich auf Schutzrechte Dritter hinweisen, die während der Durchführung des Forschungs- undEntwicklungsauftrages bekannt werden und der Punkt 8 vereinbarten Nutzung entgegenstehen können. Die Vertragsteile werden einvernehmlichentscheiden, in welcher Weise diese Schutzrechte bei der weiteren Durchführung der Leistung berücksichtigt werden.
  • Bei einem Rechtsmangel aufgrund der Verletzung von Schutzrechten Dritter, welche durch die Nutzung der vertragsgegenständlichen Leistung entsteht, haftet der Auftragnehmer nur, wenn (i) die Prüfung der Rechtsfreiheit der vereinbarten Leistung Teil des Vertrages war und (ii) nur insoweit,als der Auftraggeber von dem Dritten berechtigterweise in Anspruch genommen wird und (iii) der Auftragnehmer über die vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich informiert wurde. Im Übrigen gelten die Haftungsbeschränkungen Punkt 9.

11.   Sonstiges

  • Alle Vereinbarungen zwischen den Vertragsteilen müssen schriftlich abgeschlossen werden, mündliche Abreden sind Ebenso müssenVertragsänderungen und Ergänzungen schriftlich erfolgen.
  • Es gilt österreichisches Recht mit Ausnahme der Rechtsnormen, die auf eine andere Rechtsordnung Gerichtsort ist Leoben, Steiermark, Österreich.
  • Die Abtretung von Rechten und die Übertragung von Pflichten im Zusammenhang mit einem diesen ALB unterliegenden Angebots durch denAuftraggeber bedarf der vorherigen Zustimmung des
  • Sämtliche mit der Errichtung eines diesen ALB unterliegenden Vertrages verbundenen Abgaben und Gebühren trägt der
  • Sollten eine oder mehrere im Vertrag enthaltene Bestimmungen nichtig oder unwirksam sein oder ihre Wirksamkeit durch spätere Umstände verlieren oder sollte eine einvernehmlich festgestellte Vertragslücke bestehen, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nichtberührt. In diesen Fall wird die nichtige oder unwirksame Bestimmung die Vertragslücke durch eine Bestimmung ersetzt bzw. ergänzt, welche demrechtlichen und wirtschaftlichen Gehalt der nichtigen oder unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt bzw. bei Vorliegen einer Vertragslücke, was bei Kenntnis der Vertragslücke bei Vertragsabschluss vereinbart worden wäre.